Streitfall Grillen: Was in einer Mietswohnung beachtet werden muss
Wer bei angenehm-milden Temperaturen auf dem Balkon, der Terrasse oder den Gemeinschaftsanlagen seiner Mietwohnung den Griller einheizen möchte, sollte sich im Vorfeld umfassend über die gesetzliche Lage rings um das Thema Grillen und Mietrecht informieren. Wir haben die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt, für Sie zusammengetragen.
Rechtslage
In der österreichischen Rechtsprechung ist Grillen auch in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Einschränkungen und Regeln sind allerdings Sache des Vermieters.
Hier lohnt es sich also, den Mietvertrag sorgfältig auf mögliche Beschränkungen hin zu lesen. Auch die Hausordnung einer Gemeinschaftsanlage gibt Aufschluss darüber, was in Ihren gemieteten vier Wänden tatsächlich gestattet ist.
Einschränkungen betreffen etwa die Orte, an denen gegrillt werden darf. Der Gemeinschaftsgarten oder der Innenhof können zum grillfreien Bereich erklärt werden oder Grillen auf dem eigenen Balkon verboten werden.
Auch die Ruhezeiten können über die gesetzlich geregelten Nachtruhezeiten von 22 – 6 Uhr hinaus erweitert werden.
Übrigens gilt nach bestehender Rechtslage: Ist das Grillen untersagt, gilt das auch für den Einsatz von Elektrogrills!
Darüber hinaus haben Eigenheimbesitzer und Mieter sich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu halten. Dazu gehören die Bestimmungen in § 364 ABGB, die vorsehen, dass Grillen als ortsübliche Benutzung gestattet, darüber hinaus allerdings verboten ist.
Feuerpolizeigesetz und Luftreinhaltegesetz spielen ebenfalls eine Rolle für ein konfliktfreies Grillvergnügen. Sie beziehen sich insbesondere auf geeignete Grillvorrichtungen und Brennmaterial und beinhalten auch die Option, dass bei erhöhter Brandgefahr Holzkohlegriller verboten werden können.
Mieter sind gut beraten, sich nicht über Gesetze und Ordnungen hinwegzusetzen, denn hier kann der Vermieter im schlimmsten Fall zu drastischen Mittel wie einer Kündigung greifen.
Kommunikation mit den Nachbarn
Ist die rechtliche Situation erst einmal geklärt, steht dem Grillvergnügen an sich nichts mehr im Wege. Trotzdem sollten Sie sich um die ungeschriebenen Regeln guten Zusammenlebens bemühen, um einen Streitfall erst gar nicht zu provozieren.
Teil der Planung einer Grillfeier mit Familie und Freunde sollte es sein, die Nachbarn vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Rechtlich dazu verpflichtet sind Sie aber nicht. Wichtig ist es trotzdem, insbesondere dann, wenn die Wände dünn und die Balkone dicht nebeneinander sind.
Außerdem kann Streit aus dem Weg gegangen werden, indem der Griller günstig platziert wird. Das bedeutet vor allem, dass der Rauch und die Grillgerüche nicht durch das offene Fenster des Nachbarn ziehen können, speziell nicht in die benachbarten Schlafräume.
Ein Tipp am Rande: Wenn Ihr Nachbar auf Ihrem Balkon sitzt und mit Ihnen gemeinsam den lauen Sommerabend genießt, sinkt das Konfliktpotential. Eine Einladung zum gemeinsamen Grillen kann also eine gute Idee sein. Schließlich ist gute Nachbarschaft unerlässlich und hat viele Vorteile weit über das Grillen hinaus!
Die geeignete Grillvorrichtung
Um und Auf einer gelungenen Grillerei ist die geeignete Grillvorrichtung. In Wohnanlagen unterliegt sie unter Umständen strengen Auflagen, die in der Hausordnung festgehalten sind.
Der klassische Holzkohlegrill verspricht natürlich geschmacklich das authentischste Grillvergnügen. Gleichzeitig aber ist hier die Gefahr von Funkenflug und Rauchentwicklung am größten. Glut und Asche können aus dem Grill fallen und eine zusätzliche Brandgefahr darstellen.
Eine Alternative zum Kugelgrill mit Grillkohle ist ein Elektrogriller, der in verschiedenen Größen vom kleinen Tischgrill bis hin zum Standgrill erhältlich ist und ganz ohne offenes Feuer auskommt. Deshalb eignet er sich gut für den Balkon. Einzig der typische Grillgeschmack fehlt ein wenig.
Der Gasgriller kombiniert die Vorteile von Holzkohle und Elektro und ist pflegeleicht in der Reinigung. Zu beachten ist bei der Anschaffung eines Gasgrills die Aufbewahrung der Gasflaschen. Auch hier ist Vorsicht geboten!
In Miet- wie in Eigentumswohnungen sollte Sicherheit großgeschrieben werden. Grillen Sie auf keinen Fall unter dem Dach, beachten Sie die vorschriftsgemäße Entsorgung von Asche und Ruß und wählen Sie ein Modell, das optimal an den Standort angepasst ist.
Stichwort: Ortsübliche Benutzung
Das Schlagwort für alle grillbegeisterten Bewohner von Mietwohnungen heißt ortsübliche Benutzung und ist im § 364 ABGB Abschnitt 2 zu finden.
Was bedeutet ortsübliche Benutzung nun allerdings im Detail?
Wie oft im Verlauf einer Saison gegrillt werden darf, ist nicht genauer definiert. Jeden Tag ist aber wahrscheinlich selbst für die tolerantesten Nachbarn zu viel. Mit Maß und Ziel Grillabende planen, lautet also die Devise.Das gilt auch für Zahl der Gäste, die Sie auf Ihrer Terrasse oder dem Balkon bewirten. Als Gastgeber sind Sie verantwortlich auch für die Lautstärke und das Verhalten Ihrer Gäste. Bei größeren Feierlichkeiten also auf jeden Fall die Nachbarn um deren Verständnis bitten!
Starke Rauchentwicklung und Lärmbelästigung sowie Grillgeräte, die der Umgebung nicht angepasst sind, können ebenfalls zu juristischen Problemen führen. So lange allerdings alles im Rahmen bleibt, können Sie Ihr Steak guten Gewissens genießen.
Grillen in Salzburg und Tirol
Neben Vermieter, Hausverwaltung und Bundesgesetzen können auch Regulierungen auf Landesebene eine Einschränkung darstellen. Die Feuerschutzbestimmungen und die Vorschriften des Magistrats bzw. der Gemeinde sind dabei ausschlaggebend.
Weder in Salzburg noch in Tirol gibt es grundsätzliche Limitierungen, die einem Grillabend auf dem Balkon im Wege stehen. Allerdings gilt es natürlich, die Brandgefahr möglichst gering zu halten.
Fazit:
Sofern im Mietvertrag oder der Hausordnung nicht anders angegeben, ist Grillen im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse Ihrer Mietwohnung grundsätzlich erlaubt.
Allerdings sind die Prinzipien der Rücksichtnahme und der Ortsüblichkeit ausschlaggebend, um Konflikte in der Nachbarschaft zu vermeiden und rechtlichen Problemen und Klagen aus dem Weg zu gehen.