Mietvertrag übernehmen: Was Sie als Mieter & Vermieter wissen sollten
Sich im Paragrafenwald und deren Auslegung zurecht zu finden, kann manchmal etwas schwierig sein. So auch beim Mietrecht und, wenn es darum geht, einen Mietvertrag zu übernehmen. Je nach Ausgangslage ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten. In jedem Fall ist die Weitergabe an Eheleute, eingetragene Partner, Kinder, Enkel, Eltern, Wahlkinder und Geschwister (unter bestimmten Voraussetzungen) gestattet oder erfolgt sogar automatisch. Was das alles bedeutet, erklären wir im Folgenden.
Bedingungen für die Übernahme eines Mietvertrags
Zu Beginn legen wir erstmal fest, für welche Objekte die folgenden Regelungen überhaupt gelten. Nur, wenn die Wohnung in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt, gelten die hier beschriebenen Richtlinien, wenn man den Mietvertrag übernehmen, bzw. das Mietrecht weitergeben will. Außerhalb dessen gelten unter Umständen wieder andere Regelungen.
Laut MRG gelten also folgende Bedingungen für die Übernahme eines bestehenden Mietvertrages:
- Es muss ein dringendes Wohnbedürfnis (Dazu können Nähe zu Arbeitsplatz bzw. Schule oder Nicht-Verfügbarkeit einer angemessenen Unterkunft gehören, ist aber je nach Fall Auslegungssache.)
- Es muss sich um nahe Verwandtschaft handeln, wie Kinder, Enkel, Eltern, Ehepartner, oder Wahlkinder.
- Die Person muss zuvor mindestens 2 Jahre (bei Geschwistern sind es 5 Jahre) in derselben Wohnung gewohnt haben, oder die Wohnung gemeinsam mit der übergebenden Person bezogen haben, oder seit Beginn der Ehe oder seit der Geburt in der Wohnung wohnen.
Weitergabe innerhalb der Familie (etwa bei einem Todesfall)
Ein häufiger Fall, bei dem das Mietrecht übergeben wird, ist der Todesfall. Hierbei tritt automatisch die Person in den Mietvertrag ein, die mit dem verstorbenen Hauptmieter verwandt ist und gemeinsam mit ihr in derselben Wohnung gelebt hat. Das kann eine Person der oben genannten Gruppen sein.
Auch Lebensgefährten werden hinzugezählt, sie müssen allerdings mindestens 3 Jahre gemeinsam mit dem Hauptmieter die Wohnung bewohnt haben. Das passiert automatisch, wenn der Mietvertrag nicht innerhalb von 14 Tagen gekündigt wird.
[su_note note_color=“#ffffff“]Quick-Info
Fällt das Objekt nicht in den Anwendungsbereich des MRG, treten die Erben in den Mietvertrag ein, es sei denn, sie kündigen dem Vermieter fristgerecht.[/su_note]
Das Eintrittsrecht gilt auch (wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt werden), wenn der Hauptmieter aus der Wohnung auszieht. Konkret kann das beispielsweise bedeuten, dass die Kinder das Mietrecht der Eltern übernehmen dürfen, wenn diese ausziehen. Von diesem Recht ausgenommen sind Lebensgefährten, Wahlkinder, und andere nicht in direkter Linie verwandte Personen (etwa Nichten, Neffen, Tanten, Onkel).
[su_note note_color=“#ffffff“]Sonderregelung für Lebensgefährten
Wenn Lebensgefährten gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen haben, also beide Hauptmieter sind, und einer von ihnen den Vertrag verlassen möchte, ohne, dass ein neuer aufgesetzt wird, müssen alle im Vertrag beteiligten Personen, also Vermieter und Mitmieter, zustimmen.[/su_note]
Im Falle einer Scheidung kommt das Mietrechtsgesetz zum Tragen, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Oder es wird so geregelt, wie es bei der Scheidung vereinbart wurde. Dafür braucht es die Zustimmung des Vermieters, was vor den Verhandlungen zwischen den (ehemaligen) Eheleuten passieren sollte. Bei strittigen Scheidungen entscheidet das Gericht.
Vertragliches Weitergaberecht
Prinzipiell gibt es 3 Arten von Weitergaberecht:
- Abtreten von Mietrechten (laut MRG § 12)
- Veräußerung oder Verpachtung, wenn es sich um Unternehmen handelt
- Übertragung des Mietrechts im Todesfall (laut MRG § 14)
Besteht ein uneingeschränktes Recht, den Mietvertrag, wie er ist, weiterzugeben, muss lediglich der Vermieter darüber informiert werden.
Mieterhöhung bei Mieterwechsel
Vorteil der Übernahme ist ja generell, dass nichts am Mietvertrag geändert wird. Der Mietzins kann also nicht nach oben angepasst werden, was sonst in den meisten Fällen drohen würde. Hierbei gilt allerdings: bei Eintritt in den Vertrag durch Eheleute, Lebensgefährten und minderjährige Kinder darf keine Erhöhung stattfinden. Treten die Eltern oder andere Personen ein, darf der Mietzins schon hochgeschraubt werden.
Das gilt jedoch nur, wenn der ursprüngliche Mietvertrag vor dem 1. März 1994 geschlossen wurde und die Erhöhung darf EUR 3,43 pro m2 (Stand 2018) nicht überschreiten.
Eintritt in bestehenden Mietvertrag bei einer WG
Bei Wohngemeinschaften bestehen alle eben genannten Richtlinien. Kommt eine Person neu in die WG hinzu, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit den Hauptmietern steht (bzw. keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt), muss ein neuer Mietvertrag aufgesetzt werden.
Seit 11.11.2017 fällt auch die bis dahin anfallende Vergebührung weg, allerdings wird gegebenenfalls die Honorarnote für den abwickelnden Anwalt auf die Mieter abgewälzt und der Mietzins kann erhöht werden.
Damit man sich das erspart, kann man – sofern im bestehenden Mietvertrag kein Untermietverbot besteht, was oft der Fall ist – einen Untermietvertrag aufsetzen. Dies sollte sicherheitshalber mit dem Vermieter abgeklärt werden, auch, wenn man eigentlich laut Mietvertrag das Recht dazu hat.
Ganz im Allgemeinen gilt bei der Übernahme eines Mietvertrages, dass es im Endeffekt auf den Vermieter ankommt. Wenn Sie als Vermieter einer Übernahme zustimmen, bzw. der Bitte des Hauptmieters nachkommen, eine von ihm gewählte Person als Nachmieter zuzulassen, ohne den Mietvertrag zu ändern, ist das immer möglich. Wie immer gilt: ein klärendes Gespräch erspart viele Umwege.