Fruchtgenussrecht: Bedeutung und alle Details im Überblick
Das Fruchtgenussrecht hat nicht etwa mit dem Obst in Nachbars Garten zu tun, wobei die Früchte, die in beiden Fällen genossen werden, bestimmt nicht zu verschmähen sind. Vielmehr handelt es sich um eine Art Zusprechung eines Verfügungsrechts, sehr kurz und grob zusammengefasst. Ziel dieses Beitrags ist es, Ihnen einen genaueren Einblick in Rechte, Pflichten und Möglichkeiten rund ums Fruchtgenussrecht in Österreich zu geben.
Definition laut österreichischem ABGB
Das Fruchtgenussrecht erstreckt sich genau genommen nicht nur über Immobilien. Als allgemein gültiges Recht ist es im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert und zwar wie folgt im sogenannten siebenten Hauptstück § 509:
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Auszug aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB):
2) [das Recht] der Fruchtnießung.
§ 509. Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
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Damit ist eigentlich auch im Groben schon fast alles gesagt. Das Fruchtgenussrecht (Fruchtnießung, Nießbrauch, usus fructus) ist also das dingliche Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu benützen. Wichtiger Faktor ist, dass die fremde Sache zwar ohne Einschränkung, dennoch aber unter Schonung der Substanz durch den Fruchtnießer zu gebrauchen ist. (Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenkommentar, Lexis Nexis S. 373)
Generelle Rechte und Pflichten
Bevor wir uns Hals über Kopf in die Details stürzen, klären wir vorerst die allgemeinen Rahmenbedingungen, die mit dem Fruchtgenuss zusammenhängen, wobei klar werden wird, dass doch einige geringfügige Einschränkungen gegeben sind bzw. gesetzt werden können.
Unterschied zum Wohnrecht
Das Wohnrecht ist im Vergleich zum Fruchtgenussrecht sowohl bei Rechten als auch Pflichten etwas beschränkter. Konkret betrifft das vor allem zwei Bereiche: die Instandhaltung und die Vermietung.
Instandhaltung
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Auszug aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB):
§ 513. Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.[/su_note]
Zunächst ist man als Wohnberechtigter nicht dazu verpflichtet, Instandhaltungsmaßnahmen selbst zu tragen. Der Fruchtnießer hat jedoch die Pflicht zur Erhaltung der dienstbaren Sache. Eine gesetzliche Verpflichtung wird jedoch dahingehend begrenzt, als der Fruchtnießer nur soweit Ausbesserungen vorzunehmen hat, als er die dafür erforderlichen Kosten aus dem Ertrag der Sache bestreiten kann. (z.B. aus Mieterlösen) Er ist nicht verpflichtet, darüber hinaus mit eigenen Mitteln dafür aufzukommen. (JBl 1898, 621)
Vermietung (im Unterschied zum Wohnrecht und allgemein)
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Auszug aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB):
§ 511. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag;[/su_note]
Ein weiterer großer Unterschied ist, dass ein Fruchtgenussberechtigter die Sache vermieten und sich an den Mieterträgen bereichern darf, beim Wohnrecht ist dies nicht der Fall. Weiters ist in Bezug auf Mietverhältnisse wichtig zu wissen, dass sie bindend sind, selbst, wenn das Fruchtgenussrecht erlischt (etwa durch Ableben des Fruchtnießers). Der Eigentümer der Sache ist an die Vereinbarungen, die der Fruchtnießer beschlossen hat, gebunden.
Belastungs- und Veräußerungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot, das vielen Vereinbarungen um das Fruchtgenussrecht innewohnt, besagt, dass Fruchtnießer die Immobilie weder mit einem Kredit, noch einem weiteren Fruchtgenussrecht belasten darf. Des Weiteren kann er die Sache weder verkaufen noch verschenken. Das obliegt einzig und allein dem zivilrechtlichen Eigentümer.
Vorteile bei Steuern und Gebühren
Nicht zuletzt wird vom Fruchtgenussrecht oftmals Gebrauch gemacht, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Angenommen, man ist Eigentümer einer Immobilie, die man vermietet. Es kann dann dazu kommen, dass man mit den Mieteinnahmen eine steuerrechtliche Grenze übersteigt und dann in eine andere Steuerklasse kommt und somit höhere Summen ans Finanzamt abtreten muss.
Erteilt man allerdings das Fruchtgenussrecht einer Person mit geringerem Einkommen, die auch zuzüglich der Mieteinnahmen die Grenze nicht übersteigt, spart man Steuern ein. Daran ist allerdings eine wichtige Voraussetzung geknüpft. Der Fruchtnießer muss sich dazu verpflichten für Leerstands- und Mietausfallsrisiko einzustehen. Es werden also sowohl Chancen als auch Risiken übernommen, sonst liegt die Steuerlast weiterhin beim Eigentümer. Im ABGB heißt es dazu:
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Auszug aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB):
§ 512. Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nöthigen [sic!] Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren […]. Auf ihn fallen alle ordentliche und außerordentliche, von der Sache zu leistende Schuldigkeiten, in so fern sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können;[/su_note]
Recht auf Absetzung für Abnutzung (AfA)
In den Bereich der steuerlichen Vorteile fällt auch das Recht, Kosten für die Abnutzung abzusetzen, also die AfA geltend zu machen. In welchen Fällen das möglich ist, ist nicht so einfach zu sagen. Laut einer Publikation der WKO kann sich nur der wirtschaftliche Eigentümer die AfA abziehen lassen und dabei handelt es sich um jene Partei, die sowohl die Chancen der Wertsteigerung als auch die Risiken der Wertminderung trägt.
Vergibt man das Fruchtgenussrecht, ohne zusätzliche Vereinbarungen zu treffen, erlischt für gewöhnlich der Absatzanspruch, denn mit dem Recht geht auch das wirtschaftliche Eigentum, gemeinsam mit der Einkunftsquelle und allen Chancen und Risiken, auf den Fruchtnießer über. Durch eine spezielle Vereinbarung, die mit dem Vorbehaltsfruchtgenussrecht einher geht und entgeltliches Fruchtgenussrecht genannt wird, hat man allerdings über Umwege die Möglichkeit, als Eigentümer die AfA doch geltend zu machen. (Zum Vorbehalts- und entgeltlichen Fruchtgenussrecht finden Sie im Folgenden noch ein gesondertes Kapitel.)
Zuwendungsfruchtgenussrecht
Die beiden Arten des Fruchtgenussrechts unterscheiden sich sozusagen in der Rollenverteilung bzw. in dem, was eigentlich übertragen wird. Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht – wird das Eigentum an der dienstbaren Sache selbst nicht übertragen, es wird nur der Fruchtgenuss an den Fruchtnießer zugewendet.
Vorbehaltsfruchtgenussrecht: Häufiger Fall bei Vererbung
Der häufigere Fall ist das Vorbehaltsfruchtgenussrecht, das vor allem im Fall der Vererbung erteilt wird. Dabei überträgt eine Partei das Eigentum auf die Erben und behält sich gleichzeitig das Fruchtgenussrecht vor. Die wirtschaftliche Nutzung wird beim ehemaligen Eigentümer belassen, während die Erbschaft bereits frühzeitig abgewickelt wird. Diese Variante des Fruchtgenusses lässt sich noch auf zwei unterschiedliche Arten gestalten: entgeltlich und unentgeltlich.
Unentgeltliches Fruchtgenussrecht
Beim unentgeltlichen (Vorbehalts-)Fruchtgenussrecht ist der Fruchtnießer der wirtschaftliche Eigentümer. Er profitiert von etwaigen Einkünften und trägt Chancen und Risiken der Wertveränderung. Diese Variante wird in den meisten Fällen angewandt.
Entgeltliches Fruchtgenussrecht
Daneben gibt es das entgeltliche Fruchtgenussrecht, bei dem der Fruchtnießer, also der ehemalige Eigentümer, dem Übernehmer und neuen Eigentümer einen vereinbarten Betrag bezahlt. Der Betrag entspricht zumeist in etwa der Höhe der AfA. So kann gewährleistet werden, dass der Eigentümer doch AfA-berechtigt ist, denn durch die Zahlung entsteht eine Ausgabe bzw. auf Seiten des Eigentümers eine Einnahme, die er wiederum steuerlich geltend machen kann, so die bereits erwähnte Publikation der WKO.
Eintragung ins Grundbuch sinnvoll?
Häufig stellt sich auch die Frage, ob das Fruchtgenussrecht im Grundbuch eingetragen werden soll oder nicht. Durch einen Eintrag gewinnt das Recht an Bindung. Praktisch bedeutet das, dass selbst bei Verkauf der Immobilie, also bei einem Wechsel der Eigentümer, das Fruchtgenussrecht bestehen bleibt. Steht es nicht im Grundbuch, erlischt es mit Verkauf der Immobilie.
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