Mieterselbstauskunft: Was gefragt werden darf
Soll ein Mietverhältnis abgeschlossen werden, ist unter anderem im Interesse beider Parteien, dass der Mietzins regelkonform bezahlt werden kann. Um das zu gewährleisten, vor allem als Absicherung für den Vermieter, kann dieser eine Mieterselbstauskunft meist in Form eines Fragebogens einfordern, bzw. sich nach gewissen Informationen von Seiten des Mieters erkundigen.
Einige Fragen und vorzulegende Dokumente gehören dabei zum Usus, andere hingegen sind unzulässig. Was Vermieter fragen dürfen und worauf Mieter antworten müssen:
Generelle Richtlinien zur Mieterselbstauskunft
Zunächst sei gesagt, dass der potentielle Mieter nicht verpflichtet ist Auskunft zu geben. Er steht lediglich in der Pflicht sich auszuweisen. Der Vermieter darf also, beispielsweise bei der Wohnungsbesichtigung, nach dem Reisepass oder einem anderen amtlichen Lichtbildausweis fragen. Allerdings ist der Vermieter bei Verweigerung einer Mieterselbstauskunft ebenfalls zu nichts verpflichtet. Keine Auskunft zu geben schmälert also nur die Chancen eines Mietinteressenten.
Wozu der Mieter doch verpflichtet ist, ist wahrheitsgemäß zu antworten, sollte er sich entscheiden eine Mieterselbstauskunft vorzulegen. Das gilt indes nur für Punkte, die als zulässig gelten. Bei umstrittenen oder gar unzulässigen Fragen hat der potentielle Mieter quasi das Recht wie gedruckt zu lügen, um für den Vermieter interessant zu bleiben.
Eine Selbstauskunft zur Vorlage, die die Bonität des Mieters feststellt, kann übrigens beim KSV (Kreditschutzverband) von 1870 angefragt werden. Diese Unterlagen enthalten einen umfassenden Bonitätsnachweis, sprich alle finanziellen Informationen, die den Vermieter interessieren (dürfen).
Zulässige Fragen an den Mieter
Grundsätzlich darf der Vermieter nach allem fragen. Der Mieter ist allerdings bei manchen Fragen nicht verpflichtet wahrheitsgemäß zu antworten. Bei anderen, bei zulässigen Fragen, kann die Falschaussage jedoch zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung führen.
Zulässige Fragen sind jene, bei denen ein „berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung“1 dahintersteht. Das sind Kriterien, die die regelgerechte Zahlung des Mietzinses, die verhältnismäßige Instandhaltung des Mietobjekts gewährleisten und eventueller Beeinträchtigung der Nachbarn vorbeugen.
Konkret heißt das, dass der Mieter wahrheitsgemäß Fragen beantworten muss, die Folgendes betreffen:
- Identität des Mieters und aller künftigen Bewohner
- Einkommensverhältnisse (in Form von Lohnbestätigungen, o.ä.)
- Beruf
- Arbeitgeber
- Sozialversicherungsnummer
- Ob das Sozial- oder ein anderes Amt Grundsicherungsträger der Mietkosten sein wird (hierbei besteht allerdings Auskunftspflicht, auch ohne Nachfragen seitens des Vermieters).
- Vergangene oder laufende Insolvenzverfahren (ebenfalls ungefragte Auskunftspflicht), eidesstattliche Versicherungen bei Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, Konkurs- oder Vergleichsverfahren
- Mietschulden aus vorangegangenen Mietverhältnissen
- Familienstand
- Zahl der Personen, die einziehen möchte
- Anzahl und Art eventueller Haustiere
- Ob einer der künftigen Bewohner Musikinstrumente spielt.
- Ob einer der Mieter Raucher ist.
Umstrittene Grauzone
Weitere persönliche Daten wären vielleicht ebenfalls interessant für den Vermieter. Nach ihnen zu fragen ist aber umstritten. Es ist nicht sicher, wie sich das Gericht im Falle einer Falschaussage entscheiden würde.
Solche Fragen betreffen den Grund für den Wohnungswechsel, den früheren Vermieter (Person und Anschrift), Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und Erfüllung der dortigen mietvertraglichen Pflichten.
Unzulässige Fragen
Bei unzulässigen Fragen darf der Mietinteressent wissentlich eine Falschaussage tätigen, denn eigentlich ist der Vermieter nicht zu einer solchen Auskunft befugt. Dies betrifft Fragen danach,
- welcher politischen Partei der Mieter zugehörig ist bzw. welche politische Meinung er vertritt.
- ob der Mieter in einem Mietverein, z.B. im Mieterschutzverband oder in der Mietervereinigung, oder in einer Gewerkschaft Mitglied
- ob Kinderwünsche oder eine Schwangerschaft
- ob der Mieter einen Strafregisterauszug vorlegen
- welcher Nationalität der Mieter angehört.
- welcher Religionsgemeinschaft der Mieter angehört. (Es sei denn das Mietobjekt wird von Seiten einer religiösen Vereinigung vermietet.)
- welcher ethnischen Gruppe der Mieter angehört.
- ob chronische oder schwere Krankheiten oder Behinderungen
- welche sexuelle Neigung oder Orientierung der Mieter lebt.
- welche Musik der Mieter gerne hört.
- welche Hobbies der Mieter verfolgt.
- ob der Mieter vorhat oft Besuch zu empfangen.
- ob eine Rechtsschutzversicherung
Diese Informationen im Rahmen einer Mieterselbstauskunft anzufragen ist deshalb unzulässig, da sie nicht die zu erfüllenden Pflichten des Mieters betreffen. Manche dieser Informationen auch ohne Mieterselbstauskunft ausfindig zu machen, ist meist jedoch nicht sehr schwierig.
Die Nationalität steht auf dem amtlichen Lichtbildausweis. Die sexuelle Orientierung wird mitunter aus dem Familienstand geschlossen, denn eingetragenen Lebenspartnerschaften sind (bzw. waren ab 2019) nur gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten. Schwangerschaften und offenbare Erkrankungen oder Behinderungen können direkt erkenntlich sein.
Ein Abweisen des Mietinteressenten aus einem dieser Gründe vor Zustandekommen des Vertrages ist allerdings natürlich ohne weiteres möglich. Immerhin muss der Vermieter keinerlei Gründe für das Ablehnen eines Mieters angeben. Nur, wenn das Mietverhältnis bereits beschlossen ist, kann der Vermieter diese Gründe nicht angeben, um es wieder aufzulösen.
Fazit
Mietverhältnisse können sich, gelinde ausgedrückt, manchmal etwas schwierig gestalten. Ausbleibende Mietzahlungen oder ein respektloser Umgang mit dem Mietobjekt, beispielsweise, sollen mitunter durch eine eingehende Prüfung des potentiellen Mieters vermieden werden. Dabei hilft eine Mieterselbstauskunft, die oft vom Vermieter gewünscht wird.
Hierbei versichert sich der Vermieter einer reibungslosen ‚Zusammenarbeit‘ zwischen ihm und dem Mieter, wobei einige Informationen zweifelsohne von Belang sind. Fragen zur Bonität des Interessenten stellen somit keinerlei Problem dar, wenngleich sich dieser oftmals mit solchen Fragen konfrontiert sieht, die für den Vermieter uninteressant sein sollten.
Fragen Sie sich im Zweifelsfall: Wäre die Entscheidung berechtigt, wenn das Mietverhältnis aus diesem Grund aufgelöst würde?
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1 Stürzer, R.; Koch, M. (52016). Mietrecht für Vermieter von A-Z. Freiburg: Haufe-Lexware.