Die Hausverwaltung: Welche Aufgaben sie übernimmt
Sobald in der Wohnung etwas nicht in geregelten Bahnen verläuft – zum Beispiel, wenn ein Wasserschaden passiert oder andere Mieter Probleme machen – rufen viele Mieter als erste Amtshandlung die Hausverwaltung an. Doch was ist überhaupt wirklich Aufgabe der Hausverwaltung? Diese Frage möchten wir nun klären.
Aufgaben bei Eigentumswohnungen
Die Aufgaben der Hausverwaltung sind in Österreich sind gesetzlich unter anderem im österreichischen Wohnungseigentumsgesetz verankert und sind daher nicht variabel. Für Eigentümer fungiert die Hausverwaltung als Interessensvertreter. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Abrechnung und Kalkulation der Betriebskosten und das Erstellen von Rücklagen sowie die Verrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Hierbei müssen alle Einnahmen und Ausgaben genannt werden und die Abrechnung muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres jedem Eigentümer schriftlich übermittelt werden.
Mindestens alle zwei Jahre muss die Hausverwaltung eine Eigentümerversammlung einberufen, bei der die Eigentümer über den Zustand des Hauses, Kostenänderungen oder zukünftige Investitionen informiert werden müssen. Bei diesen Versammlungen werden zudem eventuelle Beschwerden oder Probleme gemeinsam diskutiert. Die Hausverwaltung fungiert somit als Problemlöser, aber nicht als Streitschlichter.
Instandhaltung und Sanierung
Eine Aufgabe der Hausverwaltung ist es, für die rechtzeitige Durchführung von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu sorgen. Für Erhaltungsarbeiten sowie für größere Verbesserungsarbeiten muss er mindestens drei Angebote von unterschiedlichen Unternehmen einholen und ist verpflichtet, die Eigentümer darauf hinzuweisen, wenn ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Hausverwaltung und den Vertragspartnern besteht.
Einmahnung von Rückständen
Sind die Zahlungen eines Wohnungseigentümers für die Aufwendungen der Liegenschaft rückständig, hat der Hausverwalter die Aufgabe, selbigen darauf hinzuweisen und diese gegebenenfalls einzumahnen. Im Zuge dessen hat die Hausverwaltung das Recht, einen Rechtsanwalt zur Vertretung der Interessen der Wohnungseigentümer zu beauftragen und die Rückstände einzuklagen.
Informationspflicht
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, von der Hausverwaltung jederzeit Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags zu verlangen. Insbesondere gilt dieses Recht bei der Honorarvereinbarung und dem Leistungsumfang des Vertrags.
Einsehbares Konto
Alle Ein- und Auszahlungen, die die Eigentümerschaft betreffen, hat die Hausverwaltung über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto abzuwickeln. Alternativ ist es auch möglich, den Zahlungsverkehr über ein ebenso einsehbares Anderkonto zu regeln.
Aufgaben der Hausverwaltung bei Mietwohnungen
Im Grunde genommen übernimmt die Hausverwaltung bei Mietwohnungen dieselben Aufgaben wie beim Wohnungseigentum. Allerdings dürfen hierbei neben den Betriebskosten die Kosten für eventuell anfallende Instandhaltungsmaßnahmen wie Sanierungsarbeiten nicht auf die Mieter übertragen werden. Die Hausverwaltung hat stattdessen dafür Sorge zu tragen, dass die Einnahmen aus den Mieten diese Ausgaben decken.
Diese Regelung kann aber auch zu Konflikten führen. Oftmals werden Arbeiten, die dringend durchgeführt werden müssten – wie zum Beispiel die Reparatur einer unzureichend arbeitenden Warmwasserpumpe oder die Behebung einer leckenden Leitung – möglichst lange hinausgezögert. In diesem Fall hat der Mieter jedoch das Recht, nach mehrmaliger Aufforderung, die bestenfalls schriftlich per Einschreiben erfolgt, das Recht, eine Mietzinsminderung vorzunehmen. Allerdings sollte hierfür unbedingt eine vorhergehende Rechtsberatung erfolgen, damit der Mieter auf der rechtlich sicheren Seite ist. Ansonsten besteht die Möglichkeit einer Klage durch die Hausverwaltung.
Rechte von Mietern und Eigentümern bei Streitfragen
Gerade, da Instandhaltungskosten des Öfteren zu Streitpunkten werden, stellen sich Mieter und Eigentümer häufig die Frage, welche Rechte sie haben. Grundsätzlich hat die Hausverwaltung das Recht, die Kosten für entsprechende Maßnahmen unter den Wohnungsparteien aufzuteilen, wenn es sich um Eigentumswohnungen handelt. Probleme gibt es, wenn ein Eigentümer nicht damit einverstanden ist. Eine entsprechende Vereinbarung muss dann bei der Eigentümerversammlung einstimmig beschlossen werden. Wird der Antrag, dass jeder selbst für seinen Teil aufkommen muss, abgelehnt, muss sich der Eigentümer diesem Beschluss fügen.
Im Fall von Mietwohnungen dürfen die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen nicht auf die Mieter übertragen werden, wenn es sich um allgemeine Teile des Hauses handelt. Hier kommt das österreichische Mietrechtsgesetz zur Anwendung.
Bei Streits als Einheit auftreten
Ist ein Mieter nicht mit dem Zustand der Wohnung oder der Erledigung der Instandhaltungsmaßnahmen einverstanden, sollte er zunächst unbedingt das persönliche Gespräch mit der Hausverwaltung suchen, bevor eigenmächtig die Miete verringert oder eine Klage eingebracht wird. Sollte sich die Hausverwaltung weiterhin weigern, sollten sich die Mieter in einem nächsten Schritt zusammenschließen und als Einheit auftreten. Auch für Eigentümer ist dies ratsam. Suchen Sie sich Verbündete! Wenn Sie beispielsweise gegen das Zahlen für einen neuen Spielplatz sind, klären Sie vorab, ob es den anderen Mietern genauso geht, denn nur dann macht eine Abstimmung überhaupt Sinn.
Die Hausverwaltung hat, generell gesprochen, die Aufgabe, die Interessen der Eigentümer bestmöglich zu vertreten. Sie kümmert sich in dieser Rolle um Instandhaltung, Kostenkalkulation und vieles mehr, weshalb eine gute Hausverwaltung Gold wert ist – nicht nur für die Eigentümer, sondern auch für die Mieter.
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