Wann Mieter renovieren müssen
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die die Mieter zur regelmäßigen Schönheitsreparatur zwingen sollen. Boden abschleifen, Wände ausmalen – die Bandbreite der geforderten Arbeiten kann oft richtig groß sein und soll natürlich auf eigene Kosten erfolgen. Was viele Mieter jedoch nicht wissen: Rechtlich bindend sind diese Klauseln in den seltensten Fällen! Wir verraten Ihnen, wann Sie wirklich renovieren müssen und wann Sie dem Vermieter diesen Wunsch abschlagen können.
Ausmalen beim Auszug – ja oder nein?
Der bekannteste Fall ist wohl das Ausmalen vor dem Auszug, das der Vermieter in der Regel vom Mieter verlangt. Sie sollen hier also die Wohnung komplett ausgemalt übergeben und dies auch noch auf eigene Kosten getan haben.
Beachten Sie aber bitte: Bei vorformulierten Formularmietverträgen ist eine solche Klausel laut Oberstem Gerichtshof (Az.: 6 Ob 104/09a) ungültig! Da in Österreich ein Großteil aller geschlossenen Mietverträge solche Formularmietverträge sind, stehen die Chancen für Sie sehr gut! Aber Achtung: Wenn Sie den Mietvertrag jedoch zusammen mit Ihrem Vermieter aufgesetzt haben, müssen Sie bei einer entsprechenden Klausel sehr wohl zum Farbroller greifen!
Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Der Vermieter kann Sie zum Ausmalen verpflichten, vorausgesetzt, er übernimmt die Kosten dafür selbst oder er erlässt Ihnen den Mietzins für den letzten Monat.
Anstrich in dezenter Farbe
Sie dürfen sich übrigens selbst aussuchen, in welcher Farbe Sie Ihre Mietwohnung streichen. Wichtig ist nur, dass Sie dabei auf eine dezente Farbwahl achten. Haben Sie die Wohnung in Weiß übernommen und sie im Laufe Ihrer Mietzeit in einem zarten Babyblau oder Beige gestrichen, dürfen Sie die Wände so belassen und müssen sie nicht übermalen. Anders sieht der Sachverhalt jedoch aus, wenn Sie die Wände sehr auffällig gestrichen haben, zum Beispiel in Dunkelrot oder Schwarz. Hier können Sie verpflichtet werden, beim Auszug für eine dezente Wandfarbe zu sorgen. Welche das sein soll, dürfen Sie sich jedoch auch selbst aussuchen. In der Regel ist Weiß jedoch stets eine gute Grundfarbe.
Bohrlöcher zuspachteln – ja oder nein?
Viele Mieter denken, dass sie zumindest die Verpflichtung hätten, selbst geschaffene Bohrlöcher zuzuspachteln. Aber auch hier bestehen in der Regel keine besonderen Verpflichtungen. Normalgroße Löcher in den Wänden, wie Sie sie zum Beispiel zum Aufhängen von Schränken oder Bildern benötigen, gehören zur üblichen Abnutzung und müssen daher nicht von Ihnen beseitigt werden.
Allerdings gibt es auch hier wieder eine Ausnahme: Wenn Sie besonders viele Löcher in der Wand hatten. Dies wäre beispielsweise bei über 100 Löchern in zwei kleinen Zimmern der Fall. Es gibt jedoch keine genaue Regelung, wie viele Löcher Sie in einem Zimmer bohren dürfen, ohne renovieren zu müssen. Wenn Sie jedoch nur das eine oder andere Bild aufgehängt haben, sollten Sie sich darüber jedoch keine Sorgen machen müssen.
Was Sie bei Holzboden, Teppich und Fliesen beachten müssen
Ist Ihr Boden nur normal abgenützt, wie zum Beispiel durch Lichteinstrahlung ausgeblichen oder durch Möbel ein wenig verkratzt, kann der Vermieter auch hier keine Renovierung verlangen.
Fehlt ein Teil des Holzbodens, die beim Einzug noch vorhanden waren, müssen Sie diese ersetzen. Gleiches gilt für Fliesen. Bei Teppichen muss der Vermieter normale Abnutzungserscheinungen ebenfalls dulden. Sie müssen nur ran, wenn grobe Verschmutzungen entstanden sind. Wenn Sie also beispielsweise ein Glas Rotwein über dem weißen Teppich ausgeschüttet haben, kann der Vermieter tatsächlich von Ihnen verlangen, dass Sie den Teppich reinigen lassen oder gleich ganz ersetzen.
Renovierung von Küchengeräten?
Laut Mietrechtsgesetz ist niemand für Küchengeräte zuständig, die der Vermieter zu Mietbeginn zur Verfügung gestellt hat. So muss zum Beispiel ein kaputter Kühlschrank nicht von Ihnen ersetzt werden. Schließlich liegt hier kein ernster Schaden für die Gebäudesubstanz vor und es geht keine ernsthafte Gesundheitsgefährdung davon aus. Ohne vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter für alle Reparaturen in der Wohnung zuständig, allerdings können Mieter und Vermieter jederzeit eine andere vertragliche Vereinbarung diesbezüglich treffen.
Ausnahme: Genossenschaftswohnungen, die nach dem 31. Dezember 2015 angemeldet wurden. Hier ist der Mieter für alle Arbeiten zuständig, die ohne einen Profi durchgeführt werden können.
Schäden an der Therme
Eine kaputte Therme führt nicht selten zu Streits zwischen Mietern und Vermietern und geht auch ordentlich ins Geld. 2015 haben die Gerichte jedoch beschlossen: Ist die Therme kaputt, kommt der Vermieter für die Reparatur auf. Allerdings ist der Mieter für die regelmäßige Wartung zuständig.
Wer renoviert Schäden am Gebäude?
Ist beispielsweise die Fassade des Gebäudes beschädigt, muss der Vermieter den Schaden beseitigen lassen. Dasselbe gilt für Schäden an Dach, Außentüren, Außenfenstern, Stiegenhaus oder Wasserleitungen.
Auch gesundheitsgefährdender Schimmel fällt unter diese Regelung.
Natürlich können auch hier wiederum andere Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen werden. Wird jedoch nichts Konkretes vereinbart, ist der Vermieter für alle Reparaturen zuständig.
Was passiert bei selbstverursachten Beschädigungen durch den Mieter?
Unabhängig vom Mietvertrag gilt folgender Grundsatz, der sich eigentlich von selbst verstehen sollte: Wenn Sie einen Schaden selber verursacht haben, müssen Sie auch selbst für dessen Behebung aufkommen. Dies gilt allerdings nur für Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen. Wenn Sie beispielsweise ein paar kleine Kratzer auf dem Parkettboden hinterlassen haben, fällt das noch unter normale Gebrauchsspuren. Ganze Löcher oder Furchen im Boden müssen Sie jedoch beseitigen, ebenso wie einen durch Essensreste verstopften Abfluss oder eine Delle in einer Innentür.
Ersparen Sie sich viel Ärger mit einem Wohnungsübergabeprotokoll
Streit mit dem Vermieter beim Auszug ist für alle Parteien unangenehm und sollte daher vermieden werden, wenn Sie Ihre Nerven nicht unnötig belasten wollen. Daher empfiehlt es sich, sowohl beim Einzug, als auch beim Auszug ein Wohnungsübergabeprotokoll anzufertigen. Darin sollten Sie festhalten, in welchem Zustand Sie die Wohnung übernommen haben. Dadurch können Sie glaubhaft dokumentieren, welche Schäden bereits beim Einzug vorhanden waren und welche erst später entstanden sind. Dokumentieren Sie auch alle bereits da gewesenen Schäden mit Fotos, um Ihre Behauptungen stützen zu können.
Nur, weil der Vermieter Sie zur Renovierung bittet, sind Sie noch lange nicht verpflichtet, dem sofort Folge zu leisten. Im Normalfall gilt: Beseitigen Sie Schäden, die Sie selbst verursacht haben und die über normale Abnutzungserscheinungen hinausgehen. Den Rest muss in der Regel der Vermieter erledigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei vorformulierten Mietverträgen sind Sie jedoch generell auf der sicheren Seite, dies bestätigt auch der Oberste Gerichtshof.